Zulassungsstelle Rhein-Kreis Neuss — Neuss, Grevenbroich, Dormagen, Meerbusch

ZulassungsstelleLive · zuletzt geprüft 07.09.2026, 09:00 Uhr

Zulassungsstellen im Rhein-Kreis Neuss

Der Rhein-Kreis Neuss betreibt vier Dienststellen des Straßenverkehrsamtes, in denen Kfz-Zulassungen erledigt werden: Neuss (Oberstraße 91), Grevenbroich (Lindenstraße 10), Dormagen (Kieler Straße 26) und Meerbusch (Dr.-Franz-Schütz-Platz 1). Ein Besuch ist ausschließlich mit vorher online gebuchtem Termin möglich — der Kreis schreibt "Ohne Termin ist zurzeit kein Besuch möglich". Den Standort wählen Sie im zweiten Schritt der Online-Buchung; pro Termin sind bis zu drei Dienstleistungen buchbar. Die Außenstelle Meerbusch steht ausdrücklich nur Privatkunden offen und nimmt dort nur EC-Zahlung an.

Die 5 Zulassungsstellen des Bezirks

Straßenverkehrsamt Neuss (Hauptstelle)

Oberstraße 91, 41460 Neuss
Hauptstelle. Gebäude, Eingang und Raum veröffentlicht der Kreis nicht. Kostenpflichtige Parkplätze im angrenzenden Tranktor-Parkhaus (Europadamm/Hessenstraße).

Telefon: 02131 928-9090

E-Mail: zulassungsbehoerde@rhein-kreis-neuss.de

Montag 08:00-15:30 Uhr
Dienstag 08:00-15:30 Uhr
Mittwoch 08:00-15:30 Uhr
Donnerstag 08:00-15:30 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Der Kreis nennt diese Zeiten als Zeiten des Servicebereichs der Hauptstelle. Besuch nur mit Termin.

Zuständig für: alle im Terminportal buchbaren Zulassungsvorgänge

Straßenverkehrsamt Grevenbroich

Lindenstraße 10, 41515 Grevenbroich
Der Kreis nennt als Ortsteil "Stadtmitte". Gebäude, Eingang und Raum veröffentlicht der Kreis nicht.

Telefon: 02181 601-9090

E-Mail: strassenverkehrsamt@rhein-kreis-neuss.de

Montag 08:00-15:30 Uhr
Dienstag 08:00-15:30 Uhr
Mittwoch 08:00-15:30 Uhr
Donnerstag 08:00-15:30 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Besuch nur mit Termin.

Zuständig für: alle im Terminportal buchbaren Zulassungsvorgänge

Straßenverkehrsamt Dormagen

Kieler Straße 26, 41540 Dormagen
Der Kreis nennt als Ortsteil "Horrem". Gebäude, Eingang und Raum veröffentlicht der Kreis nicht.

Telefon: 02131 928-9090

E-Mail: strassenverkehrsamt@rhein-kreis-neuss.de

Montag 08:00-12:00, 13:30-15:30 Uhr
Dienstag 08:00-12:00, 13:30-15:30 Uhr
Mittwoch 08:00-12:00, 13:30-15:30 Uhr
Donnerstag 08:00-12:00, 13:30-15:30 Uhr
Freitag 08:00-12:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Dormagen hat anders als Neuss und Grevenbroich eine Mittagspause von 12:00 bis 13:30 Uhr. Besuch nur mit Termin.

Zuständig für: alle im Terminportal buchbaren Zulassungsvorgänge

Straßenverkehrsamt Meerbusch (Außenstelle)

Dr.-Franz-Schütz-Platz 1, 40667 Meerbusch
Der Kreis nennt als Ortsteil "Büderich". Gebäude, Eingang und Raum veröffentlicht der Kreis nicht. Achtung: für den Postversand einer Zulassungsbescheinigung Teil II nennt der Kreis auf der Seite "Finanzierte Fahrzeuge und Leasingfahrzeuge" eine abweichende Anschrift (Dorfstraße 20, 40667 Meerbusch).

E-Mail: strassenverkehrsamt@rhein-kreis-neuss.de

Montag 08:00-12:00, 13:00-15:30 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch 08:00-12:00 Uhr
Donnerstag geschlossen
Freitag 08:00-12:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Dienstags und donnerstags ist die Außenstelle nicht geöffnet. Die Außenstelle Meerbusch steht ausschließlich Privatkunden mit Termin zur Verfügung.

Zuständig für: Die meisten Zulassungsvorgänge, aber nicht alle: im Terminportal ist Meerbusch bei "Vergabe eines Ausfuhrkennzeichens" und bei "Zuteilung roter Fahrzeugscheinhefte (Dauerkennzeichen)" nicht wählbar.

Bürger-Servicecenter Neuss

Oberstraße 91, 41460 Neuss
Der Kreis nennt als Ortsteil "Innenstadt". Gleiche Anschrift wie die Hauptstelle des Straßenverkehrsamtes.

Telefon: 02131 928-1000

E-Mail: info@rhein-kreis-neuss.de

Montag 07:00-18:00 Uhr
Dienstag 07:00-18:00 Uhr
Mittwoch 07:00-18:00 Uhr
Donnerstag 07:00-18:00 Uhr
Freitag 07:00-14:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Das Servicecenter hat länger geöffnet als das Straßenverkehrsamt und bearbeitet die unten genannten Vorgänge im Früh- und Spätdienst, wenn das Straßenverkehrsamt geschlossen hat.

Zuständig für: Keine vollwertige Zulassungsstelle. Im Terminportal ist der Standort "Servicecenter Neuss" ausschließlich für die Außerbetriebsetzung (Abmeldung) wählbar — der Kreis schreibt dazu: "Für das Servicecenter Neuss können Sie nur Termine für die Dienstleistung 'Abmeldung' buchen. Weitere Dienstleistungen werden im Servicecenter Neuss nicht angeboten." , Außerdem nennt der Kreis das Servicecenter für die Feinstaubplakette und die Ausgabe von Führerscheinen (nicht für "Begleitendes Fahren ab 17").

Termin und Zulassung

Ein Besuch des Straßenverkehrsamtes ist nur mit einem persönlichen Termin möglich. Der Kreis schreibt auf den Leistungsseiten: "Ohne Termin ist zurzeit kein Besuch möglich!" Den Standort wählen Sie im zweiten Schritt der Buchung; der Termin gilt nur für den dort gewählten Standort.

  • Bis zu 3 Dienstleistungen pro Termin. Das Portal begrenzt zusätzlich die Gesamtdauer: überschreitet die Auswahl die maximale Termindauer, muss die Anzahl reduziert werden.
  • Es werden nur die Dienstleistungen bearbeitet, die bei der Buchung ausgewählt wurden. Wer ein Fahrzeug abmelden und ein anderes zulassen will, muss zwei Dienstleistungen auswählen.
  • Sofern die Personalsituation es zulässt, werden zusätzlich zu den Standardterminen tagesaktuell jeden Vormittag zwischen 8:00 und 8:30 Uhr weitere Termine eingestellt. Diese sind nur online buchbar.
  • Nicht jeder Vorgang ist an jedem Standort buchbar. Für "Vergabe eines Ausfuhrkennzeichens" und "Zuteilung roter Fahrzeugscheinhefte (Dauerkennzeichen)" stehen nur Neuss, Grevenbroich und Dormagen zur Auswahl. Für die Außerbetriebsetzung kommt zusätzlich das Servicecenter Neuss hinzu.

Möglichkeit 1: Sie machen sich einen Termin und gehen selbst zum Straßenverkehrsamt

Die Behörde vergibt ihre Termine selbst und kostenlos. Ist nichts frei oder liegt der nächste Termin Wochen entfernt, suchen wir bundesweit nach kurzfristig frei gewordenen und abgesagten Terminen und buchen den ersten passenden mit Ihrer Vollmacht — innerhalb von zwei Behörden-Werktagen.

Zulassungstermin innerhalb der nächsten zwei Behörden-Werktage für 14,99 Euro

Sie wollen gar nicht erst zur Behörde? Dann geht es auch so:

Möglichkeit 2: Sie haben diesen Aufkleber auf Fahrzeugschein und Brief — dann ist Ihr Auto in 10 Minuten zugelassen

Sie fotografieren Ihre Unterlagen, wir übernehmen den Rest über das i-Kfz-Verfahren. Ohne Bund.ID, ohne Ausweis-PIN, ohne Behördengang.

Silberner Sicherheitscode-Aufkleber auf der Zulassungsbescheinigung

In wenigen Schritten, mit Begleitvideo: Sie legen die Sicherheitscodes auf Ihren Papieren frei und fotografieren sie. Ein kurzes Video zeigt Ihnen vorher, wo die Codes sitzen und wie Sie sie freirubbeln, ohne sie zu beschädigen — jeder Code lässt sich nur einmal verwenden.

ab 99 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.

Digitale Zulassung starten

Möglichkeit 3: Der All-inklusive-Service — Unterlagen abholen und liefern lassen, regional begrenzt

Wir holen Ihre Unterlagen bei Ihnen ab, erledigen den Vorgang bei der Behörde und liefern Kennzeichen und Papiere zurück. Sie fahren nirgendwo hin.

Hochwertige 3D-Darstellung des Abhol- und Lieferservices für Zulassungsunterlagen

ab 106,50 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.

Abholung beauftragen

Bianca Schneider Zulassungsdienst — privater Zulassungsdienst. Wir sind nicht das Straßenverkehrsamt; amtliche Entscheidungen trifft die zuständige Behörde.

Welche Unterlagen brauche ich für welche Zulassung?

Für jeden Vorgang zwei Listen: was Sie beim digitalen Weg fotografieren und was am Schalter der Behörde auf dem Tisch liegen muss.

Neuzulassung

Die Neuzulassung ist die erste Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs. Sie brauchen Ausweis, eVB-Nummer, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode und Ihre IBAN für die Kfz-Steuer. Digital ist der Vorgang bundesweit möglich, sofern der Code auf dem Brief noch unbeschädigt ist.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 6 FZV regelt den Antrag auf Zulassung, § 27 FZV die internetbasierte Erstzulassung.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
  • eVB-Nummer
  • Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 6 FZV — Antrag auf Zulassung
  • § 27 FZV — Internetbasierte Erstzulassung

Umschreibung mit neuen Kennzeichen

Bei der Umschreibung mit neuen Kennzeichen wechselt der Halter und das Fahrzeug bekommt eine neue Nummer. Zusätzlich zu Ausweis, eVB und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung brauchen Sie im digitalen Weg Fotos beider Kennzeichenschilder mit freigelegtem Sicherheitscode auf den Plaketten.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Vorderes Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
  • Hinteres Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer des neuen Halters
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • bisherige Kennzeichenschilder zur Entstempelung
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel

Umschreibung — Kennzeichen behalten

Seit dem Wegfall der Umkennzeichnungspflicht darf das Kennzeichen auch bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks mitgenommen werden. Damit entfallen die Schilder als Unterlage und als Kostenpunkt. Sie brauchen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung mit freigelegten Codes und Ihre IBAN.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer des neuen Halters
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Quellen

  • § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel

Wiederzulassung

Bei der Wiederzulassung wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut angemeldet. Der wichtigste Punkt ist die Hauptuntersuchung: Ihre Frist ruht während der Abmeldung, muss zum Zeitpunkt der Wiederzulassung aber gültig sein. Dazu kommen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung und Ihre IBAN.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 16 FZV regelt Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung, § 29 FZV die internetbasierte Wiederzulassung.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis über die Außerbetriebsetzung
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • eVB-Nummer
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 29 FZV — Internetbasierte Wiederzulassung

Abmeldung (Außerbetriebsetzung)

Bei der Abmeldung wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Steuer- und Versicherungspflicht enden mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Sie brauchen nur Ausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegtem Sicherheitscode — keine eVB und keine IBAN, denn es wird nichts mehr eingezogen.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 16 FZV regelt die Außerbetriebsetzung, die §§ 24 und 25 FZV das internetbasierte Verfahren dafür.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Kennzeichenschilder zur Entstempelung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Quellen

  • § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • §§ 24, 25 FZV — Internetbasierte Außerbetriebsetzung

Von der Behörde veröffentlichte Gebühren

Kurzzeitkennzeichen 13,10 €
Zuteilung eines Wunschkennzeichens 10,20 €
Vorabreservierung eines Wunschkennzeichens (90 Tage) 2,60 €
Kennzeichenreservierung nach Außerbetriebsetzung für dasselbe Fahrzeug (12 Monate) 2,60 €
Reservierung des Kennzeichens als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug (90 Tage) 12,80 €
Ausfuhrkennzeichen (vom Kreis als "ab" angegeben) 34,60 €
Saisonkennzeichen (vom Kreis als "ab" angegeben) 27,40 €
Historisches Kennzeichen / Oldtimerkennzeichen (vom Kreis als "ab" angegeben) 27,40 €
Umkennzeichnung, auch wegen Diebstahl oder Verlust der Kennzeichen (vom Kreis als "ab" angegeben) 27,40 €
Wechselkennzeichen (vom Kreis als "ab" angegeben) 29,50 €
E-Kennzeichen (vom Kreis als "ab" angegeben) 30,60 €
Zulassung eines gebrauchten Kfz aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (vom Kreis als "ab" angegeben) 37,10 €
Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil I / Fahrzeugschein (vom Kreis als "ab" angegeben) 11,20 €
Ersatz der Zulassungsbescheinigung Teil II / Fahrzeugbrief (vom Kreis als "ab" angegeben) 41,20 €
Ersatz-Betriebserlaubnis (vom Kreis als "ab" angegeben) 10,20 €
Technische Änderung am Fahrzeug (vom Kreis als "ab" angegeben) 11,70 €
Namensänderung in den Fahrzeugdokumenten (vom Kreis als "ab" angegeben) 11,70 €
Rote Kennzeichen für Oldtimer (07er-Kennzeichen), zuzüglich Auslagen, vom Kreis als "ab" angegeben 100,00 €
Internationaler Fahrzeugschein 10,20 €
Feinstaubplakette 5,00 €
Halterauskunft 5,10 €

Für diese Vorgänge veröffentlicht die Behörde keinen Gebührenrahmen: Für die häufigsten Vorgänge nennt der Kreis auf den jeweiligen Leistungsseiten überhaupt keinen Betrag: Neuzulassung eines Kfz, Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk, Umschreibung innerhalb des Rhein-Kreises Neuss, Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung und Außerbetriebsetzung/Abmeldung. , Eine Gegenüberstellung der Gebühren "vor Ort" und "online (i-Kfz)" veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss nicht. Der Kreis schreibt lediglich allgemein, mit i-Kfz Stufe 4 würden "die Kosten für die internetbasierte Zulassung im Vergleich zur Anmeldung in der Zulassungsbehörde vor Ort abgesenkt", ohne Beträge zu nennen. , Kosten für die Kennzeichenschilder selbst nennt der Kreis nicht; die Schilder werden nicht vom Straßenverkehrsamt geliefert..

Die meisten dieser Beträge gibt der Kreis mit "ab" an, weil sich die Gebühr nach dem konkreten Vorgang richtet — die Zahl ist also ein Mindestbetrag und keine Endsumme. Maßgeblich bleibt in jedem Fall die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Besonderheiten

  • Ein Besuch ist ausnahmslos nur mit vorher gebuchtem Termin möglich. Es gibt keine terminfreien Zeiten und keine offene Sprechstunde — der Kreis schreibt: "Ohne Termin ist zurzeit kein Besuch möglich!"
  • Der Termin gilt nur für den bei der Buchung gewählten Standort. Das Portal warnt ausdrücklich: "Der reservierte Termin kann nur an dem von Ihnen ausgewählten Standort wahrgenommen werden."
  • Die Außenstelle Meerbusch steht ausschließlich Privatkunden zur Verfügung. Zulassungsdienste, Autohäuser und Händler können dort nicht buchen. Zudem ist dort nur EC-Zahlung möglich, und Ausfuhrkennzeichen sowie rote Dauerkennzeichen sind dort nicht buchbar.
  • Einen Händlerschalter, ein Abgabefenster für Zulassungsdienste, eine Großkundenannahme oder eine Aussage zur Bearbeitungsdauer bei eingereichten Vorgängen veröffentlicht der Rhein-Kreis Neuss nicht.
  • Widersprüchliche Anschriften für Meerbusch: die Dienststellenliste des Straßenverkehrsamtes und das Terminportal nennen Dr.-Franz-Schütz-Platz 1, 40667 Meerbusch. Die Seite "Finanzierte Fahrzeuge und Leasingfahrzeuge" nennt für den Postversand der Zulassungsbescheinigung Teil II dagegen Dorfstraße 20, 40667 Meerbusch. Für den Besuch gilt die speziellere Angabe Dr.-Franz-Schütz-Platz 1; für den Postversand die auf der Leasingseite genannte Anschrift.
  • Bei Finanzierung oder Leasing muss die Zulassungsbescheinigung Teil II rechtzeitig vor dem Termin von der Bank oder Leasinggesellschaft an genau die Dienststelle geschickt werden, bei der der Antrag gestellt wird. Ob der Brief schon vorliegt, lässt sich über die Online-Auskunft Fahrzeugbriefe des Kreises prüfen.
  • Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht, der eigene Lichtbildausweis der beauftragten Person und der Lichtbildausweis der vollmachtgebenden Person. Bei juristischen Personen zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung und der Original-Lichtbildausweis des rechtsgeschäftlichen Vertreters; bei Vereinen ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister.
  • Bei Personenmehrheiten, etwa einer GbR, sind die Personalausweise und Unterschriften aller Personen erforderlich, und eine Person muss die Haftung für das Fahrzeug schriftlich übernehmen (eigenes Formular).
  • Zulassung auf Minderjährige: es ist immer die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten nötig. Ohne Schwerbehinderung darf ein Fahrzeug nur auf eine minderjährige Person zugelassen werden, wenn diese für das Fahrzeug eine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt; bei Schwerbehinderung ist der Schwerbehindertenausweis vorzulegen.
  • Für die Kfz-Steuer ist ein SEPA-Lastschriftmandat abzugeben, unterschrieben sowohl vom Kontoinhaber als auch vom gegebenenfalls abweichenden Halter.
  • Beitreibungserleichterungsgesetz: eine Zulassung erfolgt nur, wenn keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus früheren Zulassungs-, Bußgeld- oder Fahrerlaubnisvorgängen von mehr als 10 Euro offen sind. Bei Kfz-Steuerrückständen darf gar kein Fahrzeug zugelassen und auch kein Kurzzeit- oder Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden. Zuständig ist das Hauptzollamt Krefeld, B23, Medienstraße 1, 47807 Krefeld. Beauftragt der Halter eine dritte Person, muss er schriftlich einwilligen, dass die Zulassungsbehörde dem Bevollmächtigten Auskunft über die Höhe der ausstehenden Beträge erteilen darf.
  • Umschreibung aus einem anderen Bezirk ohne Zulassungsbescheinigung Teil I oder II: vorab muss bei der bisherigen Zulassungsbehörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragt werden. Erst wenn diese vorliegt, ist die Umschreibung in den Rhein-Kreis Neuss möglich.
  • Bei der Abmeldung dürfen die Kennzeichenschilder nicht vorab selbst entstempelt werden. Außerdem ist zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt oder ins Ausland verbracht wird; bei Verschrottung eines Pkw oder Lkw ist ein Verwertungsnachweis vorzulegen.
  • Wunschkennzeichen: Reservierung 90 Tage, ausschließlich auf den künftigen Halter und unverbindlich — ein Rechtsanspruch auf die Zuteilung besteht nicht. Der Kreis warnt ausdrücklich, dass die Schilder auf Grundlage einer Reservierung vorab prägen zu lassen auf eigene Gefahr geschieht, weil die erforderlichen Schildermaße oft erst bei der Zulassung feststehen. Bei mehr als drei Reservierungen auf eine Person behält sich der Kreis vor, die ältesten zu löschen; Händlerkunden sollen keine Vorratsreservierungen vornehmen. Die Reservierungsgebühr wird nicht erstattet.
  • Kleinere, zweistellige Kennzeichenkombinationen wegen bauartbedingter Platzbeschränkung (Importfahrzeuge, Oldtimer) gibt es nur gegen Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen.
  • i-Kfz: Der Rhein-Kreis Neuss verzichtet bei der Vorgangsart Außerbetriebsetzung auf die Authentifizierung per eID. Neuzulassungen mit einer Mehrstufentypgenehmigung sind über i-Kfz nicht möglich.
  • Der Kreis betreibt den kostenlosen Webservice "Mein StVA" mit den aktuellen Wartezeiten in den vier Dienststellen, einem Online-Unterlagenprüfer und einer Wartenummer-Alarmfunktion.
  • Telefonisch erreichbar unter 02131 928-9090, montags bis donnerstags 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 15:30 Uhr, freitags 8:00 bis 12:00 Uhr. Der Kreis bittet ausdrücklich darum, Termine nicht telefonisch zu erfragen, sondern online zu buchen.

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