Zulassungsstelle Kreis Recklinghausen in Marl — Öffnungszeiten, Termin, Adresse

ZulassungsstelleLive · zuletzt geprüft 07.09.2026, 09:00 Uhr

Zulassungsstelle im Kreis Recklinghausen

Der Kreis Recklinghausen hat nur eine Zulassungsstelle: das Straßenverkehrsamt in Marl, Stettiner Straße 10, Haus I. Ein Besuch ist grundsätzlich nur mit vorher gebuchtem Termin möglich; gebucht wird online oder unter 02361 53-7777, nicht per E-Mail. Ausnahme ist der Schnellschalter für Abmeldung, Neusiegelung, Namens- und Adressänderung sowie Wunschkennzeichen. Gewerbliche Zulassungsdienste dürfen keine Termine buchen und geben ihre Vorgänge bis 8:30 Uhr ab.

Adresse und Kontakt

Zulassungsbehörde im Straßenverkehrsamt Marl (Haus I)

Stettiner Straße 10, 45770 Marl
Straßenverkehrsamt Haus I. Die Führerscheinstelle sitzt nebenan in Haus II, Stettiner Str. 6a — das ist nicht die Zulassungsstelle.

Telefon: 02361 / 53-7777

E-Mail: onlinezulassung@kreis-re.de

Montag 07:15-18:00 Uhr
Dienstag 07:15-15:00 Uhr
Mittwoch 07:15-13:00 Uhr
Donnerstag 07:15-15:00 Uhr
Freitag 07:15-12:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Zuständig für: alle Zulassungsvorgänge des Kreises Recklinghausen

Termin und Zulassung

Ein Besuch der Zulassungsstelle ist grundsätzlich nur mit einem vorher vereinbarten Termin möglich; einzige Ausnahme ist der Schnellschalter. Buchbar sind Termine bis maximal 14 Tage im Voraus, zusätzliche tagesaktuelle Termine werden bei Verfügbarkeit ab 7:30 Uhr freigegeben. Telefonisch geht die Buchung unter 02361/537777, per E-Mail nicht.

  • Höchstens vier Vorgänge pro Termin und Tag; Art und Anzahl sind bei der Buchung anzugeben, es werden nur die angegebenen Anliegen bearbeitet.
  • Termine sind höchstens 14 Tage im Voraus buchbar; zusätzliche tagesaktuelle Termine gibt der Kreis bei Verfügbarkeit ab 7:30 Uhr frei.
  • Bei der Buchung sind zwingend Name, Vorname, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Fahrzeughalters einzutragen.
  • Nach der Buchung kommt eine Bestätigungsmail mit einer Wartenummer — die wird für den Besuch in der Zulassungsstelle gebraucht.
  • Mehrfach- und Vorratsbuchungen werden gelöscht.
  • Der Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist im Portal nur einzeln buchbar und nicht mit anderen Anliegen kombinierbar.
  • Terminbuchungen durch gewerbliche Anbieter wie Kfz-Händler oder Zulassungsdienste sind ausdrücklich untersagt und werden kommentarlos gelöscht; das Portal ist ausschließlich für Privatkundinnen und Privatkunden.
  • Für sonstige, im Portal nicht aufgeführte Vorgänge — etwa Ausfuhrkennzeichen, Wechselkennzeichen oder die Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes roter 06er- und 07er-Kennzeichen — vereinbart man den Termin telefonisch unter 02361/537777.
  • Für die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV mit anschließender Neuzulassung ist keine Terminvereinbarung möglich; die Unterlagen können bis 11:00 Uhr an der Infotheke abgegeben werden.
  • Terminanfragen per E-Mail werden nicht beantwortet.

Möglichkeit 1: Sie machen sich einen Termin und gehen selbst zum Straßenverkehrsamt

Die Behörde vergibt ihre Termine selbst und kostenlos. Ist nichts frei oder liegt der nächste Termin Wochen entfernt, suchen wir bundesweit nach kurzfristig frei gewordenen und abgesagten Terminen und buchen den ersten passenden mit Ihrer Vollmacht — innerhalb von zwei Behörden-Werktagen.

Zulassungstermin innerhalb der nächsten zwei Behörden-Werktage für 14,99 Euro

Sie wollen gar nicht erst zur Behörde? Dann geht es auch so:

Möglichkeit 2: Sie haben diesen Aufkleber auf Fahrzeugschein und Brief — dann ist Ihr Auto in 10 Minuten zugelassen

Sie fotografieren Ihre Unterlagen, wir übernehmen den Rest über das i-Kfz-Verfahren. Ohne Bund.ID, ohne Ausweis-PIN, ohne Behördengang.

Silberner Sicherheitscode-Aufkleber auf der Zulassungsbescheinigung

In wenigen Schritten, mit Begleitvideo: Sie legen die Sicherheitscodes auf Ihren Papieren frei und fotografieren sie. Ein kurzes Video zeigt Ihnen vorher, wo die Codes sitzen und wie Sie sie freirubbeln, ohne sie zu beschädigen — jeder Code lässt sich nur einmal verwenden.

ab 99 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.

Digitale Zulassung starten

Bianca Schneider Zulassungsdienst — privater Zulassungsdienst. Wir sind nicht das Straßenverkehrsamt; amtliche Entscheidungen trifft die zuständige Behörde.

Welche Unterlagen brauche ich für welche Zulassung?

Für jeden Vorgang zwei Listen: was Sie beim digitalen Weg fotografieren und was am Schalter der Behörde auf dem Tisch liegen muss.

Neuzulassung

Die Neuzulassung ist die erste Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs. Sie brauchen Ausweis, eVB-Nummer, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode und Ihre IBAN für die Kfz-Steuer. Digital ist der Vorgang bundesweit möglich, sofern der Code auf dem Brief noch unbeschädigt ist.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 6 FZV regelt den Antrag auf Zulassung, § 27 FZV die internetbasierte Erstzulassung.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
  • eVB-Nummer
  • Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 6 FZV — Antrag auf Zulassung
  • § 27 FZV — Internetbasierte Erstzulassung

Umschreibung mit neuen Kennzeichen

Bei der Umschreibung mit neuen Kennzeichen wechselt der Halter und das Fahrzeug bekommt eine neue Nummer. Zusätzlich zu Ausweis, eVB und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung brauchen Sie im digitalen Weg Fotos beider Kennzeichenschilder mit freigelegtem Sicherheitscode auf den Plaketten.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Vorderes Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
  • Hinteres Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer des neuen Halters
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • bisherige Kennzeichenschilder zur Entstempelung
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel

Umschreibung — Kennzeichen behalten

Seit dem Wegfall der Umkennzeichnungspflicht darf das Kennzeichen auch bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks mitgenommen werden. Damit entfallen die Schilder als Unterlage und als Kostenpunkt. Sie brauchen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung mit freigelegten Codes und Ihre IBAN.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer des neuen Halters
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Quellen

  • § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel

Wiederzulassung

Bei der Wiederzulassung wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut angemeldet. Der wichtigste Punkt ist die Hauptuntersuchung: Ihre Frist ruht während der Abmeldung, muss zum Zeitpunkt der Wiederzulassung aber gültig sein. Dazu kommen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung und Ihre IBAN.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 16 FZV regelt Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung, § 29 FZV die internetbasierte Wiederzulassung.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis über die Außerbetriebsetzung
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • eVB-Nummer
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 29 FZV — Internetbasierte Wiederzulassung

Abmeldung (Außerbetriebsetzung)

Bei der Abmeldung wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Steuer- und Versicherungspflicht enden mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Sie brauchen nur Ausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegtem Sicherheitscode — keine eVB und keine IBAN, denn es wird nichts mehr eingezogen.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 16 FZV regelt die Außerbetriebsetzung, die §§ 24 und 25 FZV das internetbasierte Verfahren dafür.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Kennzeichenschilder zur Entstempelung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Quellen

  • § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • §§ 24, 25 FZV — Internetbasierte Außerbetriebsetzung

Von der Behörde veröffentlichte Gebühren

Neuzulassung eines typgenehmigten Fahrzeuges mit vorhandener Zulassungsbescheinigung Teil II 30,60 €
Neuzulassung desselben Fahrzeuges wie zuvor mit Wunschkennzeichen 40,80 €
Tageszulassung 46,50 €
Umschreibung eines Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk als Recklinghausen mit und ohne Halterwechsel sowie Zuteilung eines neuen Kennzeichens 30,30 €
Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk als Kreis Recklinghausen ohne Halterwechsel bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens 24,50 €
Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges innerhalb des Zulassungsbezirkes Kreis Recklinghausen (Halterwechsel) 29,40 €
Umschreibung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges innerhalb des Zulassungsbezirkes Recklinghausen 29,40 €
Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeuges auf denselben Halter, Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung reserviert 24,20 €
Wiederinbetriebnahme eines Fahrzeuges auf denselben Halter, Kennzeichen nicht reserviert 31,20 €
Reservierung eines beliebigen Kennzeichens für 3 Monate 2,60 €
Wunschkennzeichen 10,20 €
Wunschkennzeichen nach manueller Löschung des Kennzeichens aus den Registern 23,00 €
Wunschkennzeichenreservierung für 3 Monate 12,80 €
Wunschkennzeichenreservierung nach manueller Löschung des Kennzeichens aus den Registern für 3 Monate 25,60 €
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges 16,50 €
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit CAS-, GLA- oder RE-Kennzeichen und gleichzeitiger Reservierung des Kennzeichens für das Fahrzeug und denselben Halter 19,10 €
Änderung der technischen Eintragungen, zum Beispiel Felgen, Fahrwerk, Rußpartikelfilter 12,00 €
Änderung der technischen Eintragungen mit Umtausch der Zulassungsbescheinigung Teil II 25,70 €
Änderung der Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil I und deren Neuausfertigung 12,00 €
Ersatz für einen unleserlichen Fahrzeugschein, eine unleserliche Zulassungsbescheinigung Teil I oder bei Verlust 12,00 €
Ersatz eines verlorenen Fahrzeugbriefes beziehungsweise einer verlorenen Zulassungsbescheinigung Teil II, inklusive Versicherung an Eides statt und Antrag auf Aufbietung beim Kraftfahrt-Bundesamt 71,90 €
Ausfuhrkennzeichen 34,60 €
Kurzzeitkennzeichen, gültig für maximal 5 Tage 13,10 €
Wechsel der Kennzeichenart (Änderung Saisonkennzeichen) oder Umkennzeichnung 31,20 €
Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO oder einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV ohne Zulassung des Fahrzeuges 39,80 €

Die Beträge stammen aus der "Gebührenübersicht im Kfz-Zulassungswesen" der Zulassungsbehörde, gültig ab dem 01.09.2023, redaktioneller Stand 31.08.2023, ausdrücklich "alle Angaben ohne Gewähr". Es handelt sich um Grundgebühren; weitere Leistungen wie Umtausch von Fahrzeugpapieren, Klebesiegel, Rücksendung finanzierter Fahrzeugbriefe oder Wunschkennzeichen können hinzukommen. Maßgeblich ist der 2. Abschnitt der Anlage zu § 1 Abs. 1 GebOSt. Kennzeichenschilder müssen zusätzlich käuflich erworben werden; Preisinformationen zu Schildern erteilt die Zulassungsbehörde ausdrücklich nicht.

Besonderheiten

  • Ab dem 31. August 2026 wird aus dem langen Donnerstag der lange Montag: Das Straßenverkehrsamt ist montags von 7:15 bis 18:00 Uhr geöffnet, der bisherige lange Donnerstag entfällt. Die hier abgebildeten Zeiten sind bereits die neuen. Ältere Angaben mit langem Donnerstag sind überholt.
  • Zulassungsdienste und Autohäuser geben ihre Vorgangstaschen ausschließlich morgens von 7:15 bis spätestens 8:30 Uhr am Ausgabeschalter der Zulassungsbehörde in Marl ab, mit vollständig ausgefülltem Laufzettel. Taschen, die nach 8:30 Uhr abgegeben werden, werden grundsätzlich abgewiesen und können erst am Folgetag eingereicht werden.
  • Die bearbeiteten Taschen können in der Regel erst am nächsten Arbeitstag abgeholt werden. Sie sollen bis 9:00 Uhr des nächsten Arbeitstages fertig sein und können von 9:00 bis 10:00 Uhr an der Ausgabe abgeholt werden. Ist eine Tasche absehbar nicht bis 9:00 Uhr fertig, ruft die Zulassungsbehörde an. Ist eine Tasche früher fertig, kann sie schon bei der nächsten Taschenabgabe mitgenommen werden.
  • Abzusiegelnde Kennzeichen sollen den Vorgängen möglichst beigefügt werden; Serienkennzeichen können reserviert werden. Zu entstempelnde Kennzeichen sind beizufügen und werden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zulassungsbehörde entwertet. Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sind besonders kenntlich zu machen.
  • Der Zugang zum Bedienerbereich ist nur Beschäftigten der Zulassungsstelle und Terminkunden gestattet; Zutritte gewerblicher Anbieter sind nur innerhalb der Abgabe- und Abholzeiten und nur für Abgabe/Abholung der Taschen und eine einmalige Kennzeichensiegelung möglich.
  • Ausfuhrkennzeichen werden nur noch für Fahrzeuge vergeben, die vorab im Kreis Recklinghausen zugelassen und/oder nachvollziehbar gekauft worden sind. Entsprechende glaubhafte Nachweise sind zu führen.
  • Zulassung nur bei Hauptwohnsitz im Kreis Recklinghausen; bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden muss der Firmen- oder Behördensitz oder eine beteiligte Niederlassung im Kreisgebiet liegen und durch Gewerbeanmeldung nachgewiesen werden. Auf GbR, Sozietäten oder Gemeinschaftspraxen kann nicht zugelassen werden — dort ist schriftlich eine natürliche Person als Vertreter zu benennen.
  • Bei Vertretung: vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht des Kreises. Alle Personalausweise beziehungsweise Reisepässe der Beteiligten sind im Original oder als amtlich beglaubigte Fotokopie vorzulegen. Wer nicht im Kreis Recklinghausen gemeldet ist, braucht bei Vorlage eines Reisepasses eine aktuelle Meldebescheinigung.
  • Für die Kfz-Steuer ist ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich; in NRW ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren seit dem 01.11.2005 Zulassungsvoraussetzung. Eine spätere Änderung der Kontoverbindung ist dem Hauptzollamt Dortmund mitzuteilen.
  • Zugelassen wird nur, wenn keine Kfz-Steuerrückstände und keine offenen Gebühren aus früheren Zulassungsvorgängen bestehen. Steuerrückstände sind vorab beim Hauptzollamt Dortmund zu begleichen; rückständige Gebühren der Zulassungsbehörde können im Rahmen des Antrages vor Ort bezahlt werden.
  • Fahrzeuge müssen vorgeführt werden, wenn sie bezüglich der Kennzeichengröße nicht vollständig der FZV entsprechen.
  • Bei i-Kfz kommen die Plaketten (HU-Plakette und Landeswappen) per Post, in der Regel innerhalb von zehn Tagen. Ohne Sicherheitscodes auf Zulassungsbescheinigung Teil I (ab 01.01.2015), Teil II (ab 01.01.2018) und Stempelplakette ist eine Online-Zulassung nicht möglich — dann bleibt nur der Termin vor Ort.
  • Für die Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen (E-Scooter) nach § 3 Abs. 3 FZV erfolgt durch die Zulassungsbehörde wegen Verkehrsgefährdung durch das Kennzeichen grundsätzlich keine Zulassung.
  • Bei Fragen zur Sprache können Kundinnen und Kunden ausdrücklich einen Dolmetscher mitbringen.

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  • Kreis Recklinghausen, Fachdienst Straßenverkehrsamt - Zulassungsstelle (Organisationsseite) — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Öffnungszeiten im Straßenverkehrsamt — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Terminvereinbarung bei der Zulassungsbehörde in Marl — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, aktuelle Meldungen des Straßenverkehrsamtes — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Fahrzeug zulassen — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Information für G(roß)-Kunden — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Online-Dienste des Straßenverkehrsamtes (i-Kfz) — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Gebührenübersicht im Kfz-Zulassungswesen (PDF) — Quelle
  • Kreis Recklinghausen, Vollmacht zur Zulassung eines Fahrzeuges (PDF) — Quelle
  • Terminportal des Kreises Recklinghausen, Zulassung — Quelle
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  • Öffnungszeiten und Gebühren Zulassungsstelle im Kreis Recklinghausen30.08.2026
  • Amtliche Gebühren (GebOSt)29.08.2026, 21:10 Uhr
  • Rechtsgrundlagen (FZV, StVZO)29.08.2026, 21:10 Uhr
Quellen dieser Seite
  • Kreis Recklinghausen, Fachdienst Straßenverkehrsamt - Zulassungsstelle (Organisationsseite)
  • Kreis Recklinghausen, Öffnungszeiten im Straßenverkehrsamt
  • Kreis Recklinghausen, Terminvereinbarung bei der Zulassungsbehörde in Marl
  • Kreis Recklinghausen, aktuelle Meldungen des Straßenverkehrsamtes
  • Kreis Recklinghausen, Fahrzeug zulassen
  • Kreis Recklinghausen, Information für G(roß)-Kunden
  • Kreis Recklinghausen, Online-Dienste des Straßenverkehrsamtes (i-Kfz)
  • Kreis Recklinghausen, Gebührenübersicht im Kfz-Zulassungswesen (PDF)
  • Kreis Recklinghausen, Vollmacht zur Zulassung eines Fahrzeuges (PDF)
  • Terminportal des Kreises Recklinghausen, Zulassung