Zulassungsstelle Kreis Heinsberg — Öffnungszeiten, Termin, Adresse
Zulassungsstelle im Kreis Heinsberg
Der Kreis Heinsberg hat nur eine Zulassungsstelle: im Kreishaus an der Valkenburger Straße 45 in Heinsberg, Raum U 11. Außenstellen in Erkelenz oder Geilenkirchen gibt es nicht, auch wenn die Unterscheidungszeichen ERK und GK weiterhin vergeben werden. Für einen Besuch benötigen Sie einen Termin, den Sie online über das Terminportal des Kreises oder telefonisch unter 02452 13-3611 buchen. Freitags ist nur vormittags von 8:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Adresse und Kontakt
Valkenburger Straße 45, 52525 Heinsberg
Kreis Heinsberg - Straßenverkehrsamt, Raum U 11. Ein Gebäude- oder Eingangshinweis wird nicht veröffentlicht.
Telefon: +49 2452 13-3611
E-Mail: kfz-zulassung@kreis-heinsberg.de
Öffnungszeiten
| Montag | 08:00-12:00, 13:00-15:30 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 08:00-12:00, 13:00-14:30 Uhr |
| Mittwoch | 08:00-12:00, 13:00-15:30 Uhr |
| Donnerstag | 08:00-12:00, 13:00-17:00 Uhr |
| Freitag | 08:00-12:00 Uhr |
| Samstag | geschlossen |
| Sonntag | geschlossen |
Der Kreis veröffentlicht diese Zeiten als "Servicezeiten". Für den Freitagnachmittag steht in der amtlichen Tabelle "Keine angabe".
Termin und Zulassung
Der Kreis schreibt: "Für einen Besuch in der Zulassungsstelle benötigen Sie einen Termin. Diesen buchen Sie bitte unter 02452-133611 oder nutzen den Link zur Terminvereinbarung."
- Terminbuchung auch telefonisch unter 02452 13-3611.
- Welche Anliegen im Terminportal einzeln wählbar sind und wie viele Anliegen pro Termin zulässig sind, ließ sich nicht prüfen — das Portal ist für automatisierte Abrufe gesperrt. Bitte im Portal selbst nachsehen.
Möglichkeit 1: Sie machen sich einen Termin und gehen selbst zum Straßenverkehrsamt
Die Behörde vergibt ihre Termine selbst und kostenlos. Ist nichts frei oder liegt der nächste Termin Wochen entfernt, suchen wir bundesweit nach kurzfristig frei gewordenen und abgesagten Terminen und buchen den ersten passenden mit Ihrer Vollmacht — innerhalb von zwei Behörden-Werktagen.

Sie wollen gar nicht erst zur Behörde? Dann geht es auch so:
Möglichkeit 2: Sie haben diesen Aufkleber auf Fahrzeugschein und Brief — dann ist Ihr Auto in 10 Minuten zugelassen
Sie fotografieren Ihre Unterlagen, wir übernehmen den Rest über das i-Kfz-Verfahren. Ohne Bund.ID, ohne Ausweis-PIN, ohne Behördengang.

In wenigen Schritten, mit Begleitvideo: Sie legen die Sicherheitscodes auf Ihren Papieren frei und fotografieren sie. Ein kurzes Video zeigt Ihnen vorher, wo die Codes sitzen und wie Sie sie freirubbeln, ohne sie zu beschädigen — jeder Code lässt sich nur einmal verwenden.
ab 99 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.
Digitale Zulassung startenMöglichkeit 3: Der All-inklusive-Service — Unterlagen abholen und liefern lassen, regional begrenzt
Wir holen Ihre Unterlagen bei Ihnen ab, erledigen den Vorgang bei der Behörde und liefern Kennzeichen und Papiere zurück. Sie fahren nirgendwo hin.

ab 106,50 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.
Abholung beauftragenBianca Schneider Zulassungsdienst — privater Zulassungsdienst. Wir sind nicht das Straßenverkehrsamt; amtliche Entscheidungen trifft die zuständige Behörde.
Welche Unterlagen brauche ich für welche Zulassung?
Für jeden Vorgang zwei Listen: was Sie beim digitalen Weg fotografieren und was am Schalter der Behörde auf dem Tisch liegen muss.
Neuzulassung
Die Neuzulassung ist die erste Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs. Sie brauchen Ausweis, eVB-Nummer, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode und Ihre IBAN für die Kfz-Steuer. Digital ist der Vorgang bundesweit möglich, sofern der Code auf dem Brief noch unbeschädigt ist.
Alle Unterlagen anzeigen
Rechtsgrundlage
§ 6 FZV regelt den Antrag auf Zulassung, § 27 FZV die internetbasierte Erstzulassung.
Digital — das fotografieren Sie
- Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
- Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer
Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch
- Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
- eVB-Nummer
- Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen
Zubuchbar
- Wunschkennzeichen
- Feinstaubplakette
- Kennzeichen in Carbon-Optik
Quellen
- § 6 FZV — Antrag auf Zulassung
- § 27 FZV — Internetbasierte Erstzulassung
Umschreibung mit neuen Kennzeichen
Bei der Umschreibung mit neuen Kennzeichen wechselt der Halter und das Fahrzeug bekommt eine neue Nummer. Zusätzlich zu Ausweis, eVB und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung brauchen Sie im digitalen Weg Fotos beider Kennzeichenschilder mit freigelegtem Sicherheitscode auf den Plaketten.
Alle Unterlagen anzeigen
Rechtsgrundlage
§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.
Digital — das fotografieren Sie
- Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
- Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
- Vorderes Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
- Hinteres Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
- Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer
Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- eVB-Nummer des neuen Halters
- gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
- Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- bisherige Kennzeichenschilder zur Entstempelung
- Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen
Zubuchbar
- Wunschkennzeichen
- Feinstaubplakette
- Kennzeichen in Carbon-Optik
Quellen
- § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
- § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel
Umschreibung — Kennzeichen behalten
Seit dem Wegfall der Umkennzeichnungspflicht darf das Kennzeichen auch bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks mitgenommen werden. Damit entfallen die Schilder als Unterlage und als Kostenpunkt. Sie brauchen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung mit freigelegten Codes und Ihre IBAN.
Alle Unterlagen anzeigen
Rechtsgrundlage
§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.
Digital — das fotografieren Sie
- Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
- Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
- Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer
Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- eVB-Nummer des neuen Halters
- gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
- Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen
Quellen
- § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
- § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel
Wiederzulassung
Bei der Wiederzulassung wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut angemeldet. Der wichtigste Punkt ist die Hauptuntersuchung: Ihre Frist ruht während der Abmeldung, muss zum Zeitpunkt der Wiederzulassung aber gültig sein. Dazu kommen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung und Ihre IBAN.
Alle Unterlagen anzeigen
Rechtsgrundlage
§ 16 FZV regelt Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung, § 29 FZV die internetbasierte Wiederzulassung.
Digital — das fotografieren Sie
- Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
- Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
- Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer
Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Nachweis über die Außerbetriebsetzung
- gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
- eVB-Nummer
- Personalausweis oder Reisepass
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen
Zubuchbar
- Wunschkennzeichen
- Feinstaubplakette
- Kennzeichen in Carbon-Optik
Quellen
- § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 29 FZV — Internetbasierte Wiederzulassung
Abmeldung (Außerbetriebsetzung)
Bei der Abmeldung wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Steuer- und Versicherungspflicht enden mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Sie brauchen nur Ausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegtem Sicherheitscode — keine eVB und keine IBAN, denn es wird nichts mehr eingezogen.
Alle Unterlagen anzeigen
Rechtsgrundlage
§ 16 FZV regelt die Außerbetriebsetzung, die §§ 24 und 25 FZV das internetbasierte Verfahren dafür.
Digital — das fotografieren Sie
- Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
- Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch
- Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
- Kennzeichenschilder zur Entstempelung
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen
Quellen
- § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- §§ 24, 25 FZV — Internetbasierte Außerbetriebsetzung
Von der Behörde veröffentlichte Gebühren
| Wunschkennzeichen, Zuteilung | 10,20 € |
| Wunschkennzeichen, Vorwegzuteilung (Vorabreservierung) | 12,80 € |
| Kurzzeitkennzeichen | 12,80 € |
| Rote Kennzeichen für Kfz-Händler | 222,90 € |
| Rote Kennzeichen für historische Fahrzeuge | 222,90 € |
| Betriebserlaubnis, Erteilung oder Ersatz bei Verlust | 10,00 € |
| Halterauskunft | 5,10 € |
| Aufbewahrung und Rücksendung der Zulassungsbescheinigung Teil II bei finanzierten Fahrzeugen | 15,30 € |
Für diese Vorgänge veröffentlicht die Behörde keinen Gebührenrahmen: Neuzulassung und Erstzulassung, Umschreibung innerhalb und von außerhalb des Kreises, Wiederzulassung auf den bisherigen Halter, Außerbetriebsetzung, Ausfuhrkennzeichen, Saisonkennzeichen, Wechselkennzeichen, H-Kennzeichen, Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Eintragung technischer Änderungen.
Der Kreis Heinsberg nennt Beträge nur auf einzelnen Leistungsseiten, nicht in einer geschlossenen Gebührenliste. Bei Kurzzeit- und roten Kennzeichen weist er ausdrücklich darauf hin, dass die Kosten für die Kennzeichenschilder zusätzlich anfallen und bei den ortsansässigen Schilderherstellern zu zahlen sind.
Besonderheiten
- Der Kreis Heinsberg unterhält genau eine Zulassungsstelle, in Heinsberg. Weder das Serviceportal noch die Kreisseite nennen Außenstellen in Erkelenz, Geilenkirchen oder anderen Kommunen. Die Unterscheidungszeichen ERK und GK werden weiterhin vergeben, aber ausschließlich von der Dienststelle in Heinsberg.
- Zwei amtliche Angaben auf derselben Seite widersprechen sich: die Beschreibung sagt "Für einen Besuch in der Zulassungsstelle benötigen Sie einen Termin", die Fußnote unter den Servicezeiten dagegen "Um Terminvereinbarung wird gebeten". Verlassen Sie sich auf die Terminpflicht.
- Zuständig ist die Behörde nur, wenn ein Fahrzeughalter seinen Hauptwohnsitz im Kreis Heinsberg hat. Bei Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen genügt ersatzweise ein nachweislicher Fahrzeugstandort im Kreisgebiet, belegt durch Kaufvertrag.
- Bei jedem steuerpflichtigen Zulassungsvorgang ist ein SEPA-Lastschriftmandat nur im Original vorzulegen, unterschrieben von Fahrzeughalter und Kontoinhaber. Es kommt zusätzlich zu einer eventuellen Vollmacht.
- Eine Zulassung ist ausgeschlossen, wenn Kraftfahrzeugsteuer- oder Gebührenrückstände gegenüber dem Kreis Heinsberg bestehen. Bei Vertretung setzt die Zulassung eine Einverständniserklärung des künftigen Halters voraus, dass die Behörde die bevollmächtigte Person über das Bestehen von Rückständen informieren darf; die Höhe wird ihr nicht mitgeteilt.
- Bei Vertretung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten. Für Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung mit Ausweiskopie des Vertretungsberechtigten, für Vereine Vereinsregisterauszug und Vollmachten der Unterschriftsberechtigten. Für die Abmeldung eines Fahrzeugs verlangt der Kreis ausdrücklich keine Vollmacht.
- Kennzeichen nicht vor dem Besuch entsiegeln — der Kreis weist bei Umschreibung und Außerbetriebsetzung mehrfach darauf hin, die Kennzeichenschilder erst nach Aufforderung durch die Mitarbeitenden zu entwerten.
- Eine reine Änderung der privaten Halteranschrift innerhalb des Kreises Heinsberg kann direkt bei der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung erledigt werden — ausgenommen die Stadt Heinsberg. Für gewerblich registrierte Fahrzeuge gilt das nicht.
- Bei Außerbetriebsetzung kann ein Kennzeichen mit ERK, GK oder HS auf Antrag zwölf Monate für dasselbe Fahrzeug reserviert oder drei Monate als Wunschkennzeichen für ein anderes Fahrzeug vorgemerkt werden.
- Für ein Ausfuhrkennzeichen ist das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle vorzuführen. Die Zuteilungsdauer beträgt in der Regel höchstens einen Monat.
- Bei der Einfuhr wird die niederländische Hauptuntersuchung ("Keuringsrapport") anerkannt.
- Seit dem 3. August 2026 bietet der Kreis eigene Onlinedienste für Onlinezulassung (i-Kfz) und Wunschkennzeichen an. Ein vorläufiger Zulassungsnachweis aus dem i-Kfz-Vorgang berechtigt bis zu 14 Tage zur Teilnahme am Straßenverkehr.
- Zu Zahlungsmitteln vor Ort — Karte oder Bargeld — veröffentlicht der Kreis Heinsberg keine Angabe. Ebenso wenig zu einem Händlerschalter, zu Abgabezeiten für Zulassungsdienste oder zu Bearbeitungsdauern.
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