Zulassungsstelle Gelsenkirchen — Öffnungszeiten, Termin, Adresse

ZulassungsstelleLive · zuletzt geprüft 07.09.2026, 09:00 Uhr

Zulassungsstelle Gelsenkirchen

Die Fahrzeug-Zulassungsstelle Gelsenkirchen sitzt in der Wildenbruchstraße 10 im Dienstgebäude Landeszentralbank. Geöffnet ist montags bis mittwochs von 7:30 bis 15:30 Uhr, donnerstags bis 17:00 Uhr und freitags bis 12:00 Uhr. Für jede Vorsprache ist ein Termin zwingend erforderlich; ohne Termin wird kein Anliegen bearbeitet. Termine gibt es online oder telefonisch unter 0209 169-9595, zusätzliche Tagestermine täglich ab 7:30 Uhr. i-Kfz ist derzeit nicht möglich.

Adresse und Kontakt

Wildenbruchstraße 10, 45875 Gelsenkirchen
Dienstgebäude Landeszentralbank. Händlerschalter im 1. OG, Zimmer 1.06; Rückgabe der Vorgänge an der Information in der 2. Etage. Achtung: Die Stadt nennt für dieselbe Anschrift zwei Postleitzahlen — 45875 auf den Dienstleistungsseiten des Bürgerservice, 45879 auf der Seite "Fahrzeug-Zulassungsstelle".

Telefon: +49 (209) 169-9595

E-Mail: fahrzeugzulassungen@gelsenkirchen.de

Öffnungszeiten

Montag 07:30-15:30 Uhr
Dienstag 07:30-15:30 Uhr
Mittwoch 07:30-15:30 Uhr
Donnerstag 07:30-17:00 Uhr
Freitag 07:30-12:00 Uhr
Samstag geschlossen
Sonntag geschlossen

Es sind reine Terminzeiten: "Für alle Vorsprachen in der Zulassungsstelle benötigen Sie einen Termin. Ohne Termin können wir Ihr Anliegen leider nicht bearbeiten." Termine für Ausfuhrkennzeichen dürfen nur montags bis donnerstags bis 11:00 Uhr und freitags bis 09:30 Uhr liegen. Zusätzliche tagesaktuelle Termine werden jeden Morgen ab 7:30 Uhr freigeschaltet.

Termin und Zulassung

Termin ist Pflicht, nicht Empfehlung. Gebucht wird online oder telefonisch unter 0209 169-9595. Termine werden derzeit jeweils für eine Woche im Voraus vergeben; abgesagte Termine werden unverzüglich wieder freigegeben.

  • Der Termin muss auf den Namen des Antragstellers gebucht werden. Ein Termin auf den Namen des Bevollmächtigten wird nicht bearbeitet.
  • Bearbeitet werden ausschließlich die bei der Buchung angegebenen Anliegen und nur in der angegebenen Anzahl.
  • Ausfuhrkennzeichen nur Montag bis Donnerstag bis 11:00 Uhr und Freitag bis 09:30 Uhr buchbar. Später gebuchte Termine werden ohne Rückmeldung gelöscht, auch wenn das System sie technisch anbietet.
  • Je Anliegen ist im Buchungssystem eine Höchstzahl hinterlegt, meist 1 bis 3, bei Anschriftenänderung 4. Ist eine Anzahl nicht auswählbar, stehen für dieses Anliegen vorübergehend keine Terminkapazitäten zur Verfügung.
  • Absage per Link aus der Bestätigungsmail oder per E-Mail an fahrzeugzulassungen@gelsenkirchen.de.

Möglichkeit 1: Sie machen sich einen Termin und gehen selbst zum Straßenverkehrsamt

Die Behörde vergibt ihre Termine selbst und kostenlos. Ist nichts frei oder liegt der nächste Termin Wochen entfernt, suchen wir bundesweit nach kurzfristig frei gewordenen und abgesagten Terminen und buchen den ersten passenden mit Ihrer Vollmacht — innerhalb von zwei Behörden-Werktagen.

Zulassungstermin innerhalb der nächsten zwei Behörden-Werktage für 14,99 Euro

Sie wollen gar nicht erst zur Behörde? Dann geht es auch so:

Möglichkeit 2: Sie haben diesen Aufkleber auf Fahrzeugschein und Brief — dann ist Ihr Auto in 10 Minuten zugelassen

Sie fotografieren Ihre Unterlagen, wir übernehmen den Rest über das i-Kfz-Verfahren. Ohne Bund.ID, ohne Ausweis-PIN, ohne Behördengang.

Silberner Sicherheitscode-Aufkleber auf der Zulassungsbescheinigung

In wenigen Schritten, mit Begleitvideo: Sie legen die Sicherheitscodes auf Ihren Papieren frei und fotografieren sie. Ein kurzes Video zeigt Ihnen vorher, wo die Codes sitzen und wie Sie sie freirubbeln, ohne sie zu beschädigen — jeder Code lässt sich nur einmal verwenden.

ab 99 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.

Digitale Zulassung starten

Möglichkeit 3: Der All-inklusive-Service — Unterlagen abholen und liefern lassen, regional begrenzt

Wir holen Ihre Unterlagen bei Ihnen ab, erledigen den Vorgang bei der Behörde und liefern Kennzeichen und Papiere zurück. Sie fahren nirgendwo hin.

Hochwertige 3D-Darstellung des Abhol- und Lieferservices für Zulassungsunterlagen

ab 106,50 €Amtsgebühren und Standardkennzeichen sind enthalten.

Abholung beauftragen

Bianca Schneider Zulassungsdienst — privater Zulassungsdienst. Wir sind nicht das Straßenverkehrsamt; amtliche Entscheidungen trifft die zuständige Behörde.

Welche Unterlagen brauche ich für welche Zulassung?

Für jeden Vorgang zwei Listen: was Sie beim digitalen Weg fotografieren und was am Schalter der Behörde auf dem Tisch liegen muss.

Neuzulassung

Die Neuzulassung ist die erste Anmeldung eines fabrikneuen Fahrzeugs. Sie brauchen Ausweis, eVB-Nummer, die Zulassungsbescheinigung Teil II mit freigelegtem Sicherheitscode und Ihre IBAN für die Kfz-Steuer. Digital ist der Vorgang bundesweit möglich, sofern der Code auf dem Brief noch unbeschädigt ist.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 6 FZV regelt den Antrag auf Zulassung, § 27 FZV die internetbasierte Erstzulassung.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil II im Original
  • eVB-Nummer
  • Datenbestätigung oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 6 FZV — Antrag auf Zulassung
  • § 27 FZV — Internetbasierte Erstzulassung

Umschreibung mit neuen Kennzeichen

Bei der Umschreibung mit neuen Kennzeichen wechselt der Halter und das Fahrzeug bekommt eine neue Nummer. Zusätzlich zu Ausweis, eVB und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung brauchen Sie im digitalen Weg Fotos beider Kennzeichenschilder mit freigelegtem Sicherheitscode auf den Plaketten.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Vorderes Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
  • Hinteres Kennzeichen mit freigelegtem Sicherheitscode auf der Plakette
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer des neuen Halters
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • bisherige Kennzeichenschilder zur Entstempelung
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel

Umschreibung — Kennzeichen behalten

Seit dem Wegfall der Umkennzeichnungspflicht darf das Kennzeichen auch bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks mitgenommen werden. Damit entfallen die Schilder als Unterlage und als Kostenpunkt. Sie brauchen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung mit freigelegten Codes und Ihre IBAN.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 15 FZV regelt die Mitteilungspflichten bei Änderungen, § 30 FZV die internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • eVB-Nummer des neuen Halters
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis oder Reisepass des neuen Halters
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Quellen

  • § 15 FZV — Mitteilungspflichten bei Änderungen
  • § 30 FZV — Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel

Wiederzulassung

Bei der Wiederzulassung wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erneut angemeldet. Der wichtigste Punkt ist die Hauptuntersuchung: Ihre Frist ruht während der Abmeldung, muss zum Zeitpunkt der Wiederzulassung aber gültig sein. Dazu kommen Ausweis, eVB, beide Teile der Zulassungsbescheinigung und Ihre IBAN.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 16 FZV regelt Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung, § 29 FZV die internetbasierte Wiederzulassung.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, Sicherheitscode freigelegt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt
  • Foto Ihrer IBAN für die Kfz-Steuer

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Nachweis über die Außerbetriebsetzung
  • gültiger Nachweis der Hauptuntersuchung
  • eVB-Nummer
  • Personalausweis oder Reisepass
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Zubuchbar

  • Wunschkennzeichen
  • Feinstaubplakette
  • Kennzeichen in Carbon-Optik

Quellen

  • § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • § 29 FZV — Internetbasierte Wiederzulassung

Abmeldung (Außerbetriebsetzung)

Bei der Abmeldung wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt. Steuer- und Versicherungspflicht enden mit dem Tag der Außerbetriebsetzung. Sie brauchen nur Ausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegtem Sicherheitscode — keine eVB und keine IBAN, denn es wird nichts mehr eingezogen.

Alle Unterlagen anzeigen

Rechtsgrundlage

§ 16 FZV regelt die Außerbetriebsetzung, die §§ 24 und 25 FZV das internetbasierte Verfahren dafür.

Digital — das fotografieren Sie

  • Personalausweis oder Reisepass — Vorder- und Rückseite
  • Zulassungsbescheinigung Teil I, Vorder- und Rückseite, Sicherheitscode freigelegt

Bei der Behörde — das liegt auf dem Tisch

  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Kennzeichenschilder zur Entstempelung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vollmacht, wenn wir den Vorgang übernehmen

Quellen

  • § 16 FZV — Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
  • §§ 24, 25 FZV — Internetbasierte Außerbetriebsetzung

Von der Behörde veröffentlichte Gebühren

Anmeldung/Zulassung eines Neufahrzeugs, Grundgebühr 30,00 €
Anmeldung eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeugs aus dem Ausland, Grundgebühr 30,00 €
Historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen), Grundgebühr 30,00 €
Umkennzeichnung nach Kennzeichendiebstahl, Grundgebühr 30,00 €
Anmeldung/Ummeldung eines schon in Gelsenkirchen zugelassenen Fahrzeugs, Grundgebühr (Angabe "ca.") 25,00 €
Außerbetriebsetzung 17,40 €
Reservierung für eine Wiederzulassung 2,60 €
Freischaltung des alten Kennzeichens 12,80 €
Kurzzeitkennzeichen, Grundgebühr 13,70 €
Zollkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen, Grundgebühr 31,40 €
Wunschkennzeichen 10,20 €
Reservierung Wunschkennzeichen 2,60 €
Freimachung des alten Kennzeichens 12,80 €

Für diese Vorgänge veröffentlicht die Behörde keinen Gebührenrahmen: Tageszulassung, Saisonkennzeichen, Technische Änderung in den Fahrzeugpapieren, Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil I, Ersatz einer Zulassungsbescheinigung Teil II, Anschriftenänderung nach Umzug innerhalb Gelsenkirchens, Namensänderung, Feinstaub-/Umweltplakette, Neusiegelung der Kennzeichen wegen Unleserlichkeit, Kennzeichenschilder (die Stadt gibt ausdrücklich keine Auskunft über die Kosten).

Besonderheiten

  • Widerspruch in den amtlichen Quellen bei der Postleitzahl: Die Seite "Fahrzeug-Zulassungsstelle" nennt 45879 Gelsenkirchen, die Dienstleistungsseiten des Bürgerservice nennen für dieselbe Adresse 45875 Gelsenkirchen.
  • Widerspruch in den amtlichen Quellen bei der Faxnummer: Die Seite "Fahrzeug-Zulassungsstelle" nennt 0209 169-9579, die Dienstleistungsseiten des Bürgerservice nennen 0209 169-9588.
  • Widerspruch beim Bargeld: Der Info-Kasten "Bezahlarten" auf der Seite "Fahrzeug-Zulassungsstelle" sagt noch, man könne bar oder mit EC-Karte zahlen und Kreditkarten würden nicht akzeptiert. Der Fließtext derselben Seite und die Terminseite sagen, dass seit dem 1. Juli 2026 nur noch EC-, Debit- und Kreditkarte gelten und Bargeld nicht mehr möglich ist.
  • Händlerinnen, Händler und Zulassungsdienste ab einem Anliegen pro Tag geben ihre Unterlagen an den Arbeitstagen der Zulassungsstelle bis 9 Uhr am Händlerschalter im 1. OG, Zimmer 1.06, ab. Nach telefonischer Rückmeldung der Behörde können die Vorgänge an der Information in der 2. Etage abgeholt werden. Eine feste Bearbeitungsdauer nennt die Stadt nicht.
  • Zulassung wird abgelehnt, solange für den Halter rückständige Gebühren oder Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen bestehen.
  • Auskunft über Gebührenrückstände im Back Office ist gebührenpflichtig und wird nur an die erfragende Person vor Ort erteilt, gegebenenfalls über Vollmacht.
  • Alle Unterlagen sind grundsätzlich im Original mitzubringen. Der Ausweis des künftigen Halters muss unterschrieben sein.
  • Kurzzeitkennzeichen: Bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland und außerhalb der EU sind die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Gelsenkirchen nachzuweisen; eine Vertretung mit Vollmacht ist dann nicht möglich. Ist auf dem Ausweis keine Adresse vermerkt, ist zusätzlich eine Meldebescheinigung oder ein anderer Adressnachweis vorzulegen, höchstens sechs Monate alt.
  • Ausfuhrkennzeichen: Ist der künftige Halter nicht in Deutschland gemeldet, ist seine persönliche Vorsprache verpflichtend, eine Zuteilung über einen Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Ohne SEPA-fähiges Konto für die Kraftfahrzeugsteuer darf kein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
  • Kennzeichenschilder werden nicht von der Zulassungsbehörde gefertigt; die Stadt verweist auf die Prägestellen in und um die Zulassungsstelle und gibt zu deren Preisen keine Auskunft.
  • Vorführpflicht bei Fahrzeugen aus dem Ausland richtet sich nach dem Merkblatt der Stadt: bei nicht EG-typgenehmigten Gebrauchtfahrzeugen ist eine Abnahme nach Paragraf 21 StVZO zwingend, eine FIN-Bestätigung einer Prüforganisation wird dort nicht angenommen.
  • Bei Vorführung von Sonderfahrzeugen, etwa bei Überlänge oder über 12.000 kg Gesamtgewicht, ist die Teamleitung direkt per E-Mail zu kontaktieren.
  • Kennzeichen vor der Abmeldung nicht entwerten.

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  • Stadt Gelsenkirchen, Fahrzeug-Zulassungsstelle — Quelle
  • Stadt Gelsenkirchen, Terminvergabe Fahrzeug-Zulassungsstelle — Quelle
  • Terminvereinbarung für die KFZ-Zulassungsbehörde (Buchungsportal der Stadt Gelsenkirchen) — Quelle
  • Bürgerservice, Anmeldung/Zulassung eines Neufahrzeugs — Quelle
  • Bürgerservice, Anmeldung/Ummeldung eines Fahrzeugs, das schon in Gelsenkirchen zugelassen ist — Quelle
  • Bürgerservice, Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Fahrzeugs — Quelle
  • Bürgerservice, Kurzzeitkennzeichen — Quelle
  • Bürgerservice, Zollkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen — Quelle
  • Bürgerservice, Wunschkennzeichen — Quelle
  • Bürgerservice, Anmeldung eines Neufahrzeugs/Gebrauchtfahrzeugs aus dem Ausland — Quelle
  • Bürgerservice, Historische Kennzeichen (H-Kennzeichen) — Quelle
  • Bürgerservice, Kennzeichendiebstahl — Quelle
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  • Amtliche Gebühren (GebOSt)29.08.2026, 21:10 Uhr
  • Rechtsgrundlagen (FZV, StVZO)29.08.2026, 21:10 Uhr
Quellen dieser Seite
  • Stadt Gelsenkirchen, Fahrzeug-Zulassungsstelle
  • Stadt Gelsenkirchen, Terminvergabe Fahrzeug-Zulassungsstelle
  • Terminvereinbarung für die KFZ-Zulassungsbehörde (Buchungsportal der Stadt Gelsenkirchen)
  • Bürgerservice, Anmeldung/Zulassung eines Neufahrzeugs
  • Bürgerservice, Anmeldung/Ummeldung eines Fahrzeugs, das schon in Gelsenkirchen zugelassen ist
  • Bürgerservice, Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Fahrzeugs
  • Bürgerservice, Kurzzeitkennzeichen
  • Bürgerservice, Zollkennzeichen/Ausfuhrkennzeichen
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  • Bürgerservice, Historische Kennzeichen (H-Kennzeichen)
  • Bürgerservice, Kennzeichendiebstahl